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AGBs.

§ 1 Geltungsbereich

1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit allen Vertragspartnern der Firma LIPTOW.

1.2. Entgegenstehende AGB von Vertragspartnern wird ausdrücklich widersprochen und bedürfen zu ihrer wirksamen Einbeziehung in einem Vertrag unserer schriftlichen Zustimmung.

1.3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

§ 2 Angebote und Leistungsumfang

2.1. Sämtliche Angebote verstehen sich freibleibend. Aufträge und Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Für Art und Umfang der Lieferung gelten die in der Auftragsbestätigung festgelegten Vereinbarungen und Bedingungen. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.2. Sämtliche Preise gelten netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.3. Nur solche Leistungen und Lieferungen werden erbracht, die schriftlich vereinbart wurden.

2.4. Der Verlauf von Versorgungsleitungen ist vor Baubeginn durch den Auftraggeber anzuzeigen.

2.5. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Auftraggeber umgehend.

§ 3 Ausführung

3.1. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.

3.2. Der Auftraggeber hat für die Vertragsdurchführung einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner zu benennen, der bei Abwesenheit des Auftraggebers, zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten und zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.

3.3. Der Kunde hat der Firma LIPTOW die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Kunde.

3.4. LIPTOW hat die Leistung im eigenen Betrieb oder durch einen Nachunternehmer auszuführen.

§ 4 Maße und Muster

4.1. Sämtliche Maße sind Circa-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.

4.2. Beim Handel mit Betonwaren und Naturprodukten, können Formen, Farben und Strukturen von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (z.B. Natursteine, Pflanzen), material- bzw. fertigungsbedingt abweichen. Sie mindern weder den Gebrauchswert noch die Güteeigenschaft und berechtigen nicht zur Beanstandung.

§ 5 Überlassene Unterlagen

5.1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

§ 6 Abrechnung und Zahlungsbedingungen

6.1. Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß und tatsächlichem Material- und Arbeitsaufwand.

6.2. Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss bestimmte Erschwernisse für unsere Leistungserbringung ergeben, die uns vor Angebotsabgabe nicht schriftlich mitgeteilt worden sind.

6.3. Nach Auftragsvergabe sind Materialien ab 100,00€, vom Auftraggeber in Vorkasse zu zahlen. Hierzu stellt die Firma LIPTOW vorab Rechnung. Abschlagszahlungen nach Projektfortschritten, sind ebenfalls möglich.

Pflanzen und Sonderanfertigungen, sind komplett im Voraus zu bezahlen.

6.4. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor.

§ 7 Abnahme

7.1. Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellung der Leistung.

7.2. Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt und hat er die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der

Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

7.3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten gegenüber LIPTOW schriftlich geltend zu machen.

7.4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können gesondert abgenommen werden.

7.5. Die Vergütung ist nach Abnahme innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regeln.

7.6. Sofern nicht anders vereinbart bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Leistungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 8 Gewährleistung

8.1. LIPTOW übernimmt die Gewähr, dass die erbrachte Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

8.2. Für von LIPTOW durchgeführte Pflasterungen erhält der Auftraggeber eine Gewährleistung von fünf Jahren, für alle weiteren Leistungen und Lieferungen im Garten- und Landschaftsbau zwei Jahre, beginnend mit der Abnahme.

8.3. Für von LIPTOW gelieferte Pflanzen, Rollrasen und Saatgut sind Mängel nach der Be- oder Verarbeitung bzw. nach der Verbindung mit dem Grund und Boden des Auftraggebers, innerhalb von 12 Stunden schriftlich anzuzeigen. Danach wird von LIPTOW keine Gewährleistung mehr übernommen.

8.4. Reklamationen in der Haus- und Grundstücksbetreuung sind unverzüglich nach Durchführung der Leistungen durch LIPTOW diesem mitzuteilen, spätestens aber nach 24 Stunden. Damit wird eine sofortige objektive Aufnahme der Beanstandungen garantiert. Reklamationen müssen schriftlich erfolgen. Bei rechtzeitig und ordnungsgemäß gemeldeten Beanstandungen ist LIPTOW zur Nacharbeit verpflichtet und berechtigt. Weitere Gewährleistungsansprüche – insbesondere der Schadensersatz – bestehen nicht.

8.5. Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt werden. Eine gewährte Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von max. einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass der Auftraggeber, außerhalb unserer Pflegeleistung, den Pflanzen die für diese Pflanzenart richtige Behandlung hat zuteilwerden lassen. Hierzu gehören insbesondere die richtige Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Dürre, Frost, Hagel, schwerer Regen, Wild oder andere tierische und pflanzliche Schädlinge etc. sind von der Garantie nicht umfasst. Bei der Anwachsgarantie handelt es sich nicht um eine Garantie im Rechtssinne.

8.6. Für vom Auftraggeber gelieferte oder beschaffte Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut übernimmt LIPTOW keine Gewährleistung. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Auftraggebers und für Setzungsschäden die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat LIPTOW den Auftraggeber hinzuweisen.

8.7. Bei Reparaturleistungen bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar von LIPTOW ausgeführten Leistungen. Gewährleistungsansprüche gegenüber zuvor tätig gewesenen Fremdgewerken werden hiervon nicht berührt.

8.8. Farbliche Unterschiede, Maßtoleranzen oder Einschlüssen bei Naturprodukten wie Holz oder Naturstein sind kein Mangel. Ausblühungen bei Betonstein und deren Maßtoleranzen werden ebenfalls nicht als Mangel anerkannt.

8.9. Trifft ein Gewährleistungsfall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Auftraggeber ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Vom Vertrag zurücktreten kann der Auftraggeber nur im Falle von grob fahrlässigen und schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen Umständen durch Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden.

8.10. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

8.11. Der Auftraggeber haftet gegenüber Dritten infolge der Gefahren der Arbeiten.

§ 9 Haftung für Mängel

9.1. Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder die Beseitigung des Mangel und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

§ 10 Datenschutz

10.1. LIPTOW nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutz-Vorschriften.

10.2. Grundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen gestattet.

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

12.2. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

12.3. Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine neue Bestimmung, die in Ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.